Sehr geehrter Gast! Wir freuen uns, dass Sie sich entschlossen haben mit uns zu verreisen. Wir haben alles vorbereitet, dass Ihre Urlaubsreise ein Erfolg wird. Wir bitten Sie daher, unsere nachfolgend aufgeführte Reisebedingung aufmerksam zu lesen. Beachten Sie bitte: Unsere angemieteten Busse sind Nichtraucherbusse, Tiere dürfen nicht befördert werden.
1. Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag soll schriftlich mit unserer Reiseanmeldung und Bestätigung abgeschlossen werden. Sonderwünsche müssen schriftlich erfasst werden. Die Reisebedingungen finden Sie im Internet unter der Adresse: www.annegrets-Reisen.de. Auf Wunsch können wir Ihnen 1 Exemplar aushändigen. Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor. Bei Mehrtages- oder Gruppenanmeldungen muss die Reiseanmeldung unterschrieben an uns zurückgeschickt werden. Dadurch kommt der Reisevertrag zustande. Reicht der Reisende die unterschriebene Anmeldung nicht innerhalb von 10 Tagen zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern der Reisende nach nochmaliger Aufforderung die Anmeldung nicht zurückgeschickt hat. Der Reiseanmelder steht für alle vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Teilnehmer ein. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlaufe der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten.
2. Zahlung
Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20% des Reisepreises, höchstens 250,00 Euro zu zahlen. Der Restbetrag ist bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen sowie des Sicherungsscheins fällig.
3. Leistungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung, Prospekte, Kataloge usw.
4. Preis- und Leistungsänderungen
Wir können 4 Monate nach Vertragsabschluß eine 5% Erhöhung des Gesamtpreises verlangen, wenn eine unvorhergesehene nachweisbare Preiserhöhung eingetreten ist (z.B. Maut-, Einreise-, Beförderungskosten).
5. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt nicht beeinträchtigen.
6. Rücktritt des Kunden
Nach dem Rücktritt eines Reisenden sind folgende Entschädigungen zu zahlen:
Bis 90 Tage vor Reiseantritt: Verwaltungsgebühr von 30,00 Euro pro Buchung
89. – 30. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises, mind. 30,00 Euro pro Person
29. – 22. Tag vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
21. – 15. Tag vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises
14. – 7. Tag vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises
6. Tag – 1 Arbeitstag vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises
Am Abfahrtstag: 95% des Reisepreises
Bei Nichtantritt können bis zu 100% des Reisepreises verlangt werden. Der Reiserücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Fristen ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei ANNEGRETS REISEN in Schortens. Für Schiffsreisen und Flugreisen gelten gesonderte Stornobedingungen gemäß dem Veranstalter. Bei Stornierungen von Reisearrangements, in die eine Vermittlerleistung einbezogen ist (z.B. Bereitstellung von Eintrittskarten bei Musicalfahrten), gelten für die Reise als solche die Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters, für die Vermittlerleistungen kann ANNEGRETS REISEN einen Ersatz von 100% verlangen. Bei Tagesfahrten gelten die gesonderten Stornobedingungen gemäß Tagesfahrtenkatalog.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden:
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsgeld von 25,00 Euro verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes, der von dem Reiseveranstalter erwarten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Aufwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Die Änderung des Namen auf den Namen des Dritten muss vor der Fahrt erfolgen!
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
Wir bei allen Mehrtagesreisen die Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen ( bei Tagesfahrten 30 Personen) nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter bis zu 4 Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis anzubieten. Ist dieses nicht der Fall, ist der volle Reisepreis unverzüglich an den Reisenden zu erstatten.
12. Kündigung in Folge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landrechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen: Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zu kündigen.
b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst, in jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für seine Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbaren Reiseleistungen maßgeblich(vgl. §471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel berüht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. Sind zu beachten.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Einspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1 dieser Bedingung zu beachten.
d) Für alle Schadenersatzanspräche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 75.000,00 Euro je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000,00 Euro. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss eine Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten, hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumserfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und den Reisenden zu Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen, insbesondere vor Vertragsabschluss und Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten, wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6 (Stornierungen) und 9 (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für unsere Fremdveranstalter gelten deren Gerichtsstände
c) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
20. Wenn kein anderer Veranstalter ausgewiesen ist:
ANNEGRETS REISEN
Josef D‘Amico
Kiebitzweg 29
26419 Schortens
Telefon 04461-9695511
Bürozeiten:
Bankverbindung: Volksbank Jever eG
BIC: GEN0DEF1JEV
IBAN: DE 41 2826 2254 1280 7430 26
Änderungen vorbehalten!
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